Glossar
Energetische Verwertung
Nutzung von Abfällen als Ersatzbrennstoff unter bestimmten, gesetzlich geregelten Bestimmungen in thermischen Prozessen.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gemäß § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG:
- Heizwert des einzelnen, unvermischten Abfalls: mindestens 11.000 kJ/ kg
- Feuerungswirkungsgrad mindestens 75 %
- Nutzung entstehender Wärme oder Abgabe an Dritte
- aus der energetischen Verwertung resultierende Abfälle müssen möglichst ohne weitere Behandlung abgelagert werden können
Nach den am 13.02.2003 ergangenen EuGH-Urteilen zur Verwertung von Abfällen in den Rechtssachen C-228/00 (Belgische Zementindustrie) sowie C458/00 (Luxemburg) sind diese jedoch europakonform auszulegen.